Gefahr von Restalkohol

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Alkohol und Autofahren ist eine schlechte Kombination. Aber auch der Restalkohol darf nicht unterschätzt werden. Nach einer Feier, wie sie jetzt wieder in den Faschings- und Karnevalshochburgen anstehen, wird die Gefahr durch Restalkohol am darauf folgenden Morgen oft unterschätzt. Dann setzen sich laut ADAC die meisten mit reinem Gewissen hinters Steuer. Wer aber einen Fahrfehler begeht, den Verkehr gefährdet oder gar einen Unfall verursacht, muss schon ab 0,3 Promille Blutalkohol mit einer Strafe und Führerscheinentzug rechnen. Übermüdung und der große Kater beeinflussen das Reaktionsvermögen zusätzlich negativ.

Je nach Konstitution, Größe und Gewicht vertragen Menschen Alkohol völlig unterschiedlich. Ein Mann mit 80 Kilogramm Gewicht trinkt von 20 Uhr bis ein Uhr morgens pro Stunde je einen halben Liter Bier und je einen Schnaps. Dann hat er rund 1,55 Promille im Blut. Würde er jetzt noch fahren, gäbe es eine Geld- oder Freiheitsstrafe, drei Punkte im Fahreignungsregister, mindestens sechs Monate Führerscheinentzug, und vor der Wiedererteilung des Führerscheins wird möglicherweise eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Zudem droht ein Regress in der Kfz-Haftpflichtversicherung bis 5000 Euro und eine vollständige bzw. teilweise Leistungskürzung in der Kaskoversicherung. Erst gegen 14 Uhr kann dieser Mann damit rechnen unter 0,3 Promille im Blut zu haben.

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Solche Promilleberechnungen können aber immer nur einen Orientierungswert bieten, denn der menschliche Körper ist keine Maschine. Wie stark der Alkohol einen Menschen beeinflusst, hängt auch von der jeweiligen Tagesform ab, ob er beispielsweise etwas gegessen hat oder akut erkrankt ist.

Wundermittel oder Promille-Abbau-Beschleuniger gibt es nicht. Der Körper lässt sich nicht austricksen und baut pro Stunde nur etwa 0,1 Promille ab. Da helfen weder Schlaf, schwitzen oder Kaffee trinken noch duschen. Vorsicht auch vor Medikamenten: Deren Wirkstoffe können verheerende Wechselwirkungen auslösen.

Für Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres und ältere Fahranfänger in der Probezeit gilt nach wie vor null Promille. Für Radfahrer hat die Rechtsprechung die absolute Fahruntüchtigkeit auf 1,6 Promille festgelegt. Erreicht ein Fahrradfahrer diesen Wert, begeht er eine Straftat.

Quelle: Auto-Medienportal/ADAC

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