Änderungen in der Pflegeversicherung in 2022

Heimbewohner mit den Pflegegraden zwei bis fünf erhalten ab 1. Januar 2022 einen Zuschlag zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil. Je nach Dauer der stationären Pflege beträgt dieser Zuschlag fünf bis 70 Prozent. Foto: AOK/hfr.

Mehr als 15.396 Pflegeleistungsbezieher im Kreis Siegen-Wittgenstein werden finanziell entlastet

Kreis Siegen-Wittgenstein. Gute Nachrichten für die mehr als 15.396 Pflegeleistungsbezieher im Kreis Siegen-Wittgenstein: Viele von ihnen werden ab 1. Januar finanziell entlastet. Grundlage hierfür ist das neue Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), das zum 01.01.2022 in Kraft getreten ist. „Ein Pflegefall ist für jede Familie ein schwerwiegender Einschnitt. In dieser Situation unterstützen wir die Pflegebedürftigen und deren Angehörige sowohl bei der Pflege zu Hause als auch im Pflegeheim mit zahlreichen Leistungen. Mit den neuen Regelungen des GVWG haben die gesetzlichen Pflegekassen weitere Möglichkeiten erhalten, die Pflegeleistungen zu optimieren und ihre Versicherten finanziell zu entlasten“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Dirk Schneider. Hierzu gehört zum Beispiel ein neuer Zuschlag zum Eigenanteil für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege. Im Bereich der ambulanten Pflege und der Kurzzeitpflege werden die monatlichen Sachleistungsbeträge erhöht. Wichtig zu wissen: „Wir übernehmen diese erhöhten Pflegeleistungen automatisch. Es bedarf hierfür keiner weiteren Anträge durch die Pflegebedürftigen“, so Schneider.

Im Kreis Siegen-Wittgenstein erhalten immer mehr Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung. So stieg die Anzahl der Leistungsempfänger*innen alleine von 2017 auf 2019 um rund 24 Prozent auf 15.396. Das zeigen die aktuellsten Zahlen des Landesbetriebes Information und Technik (IT.) NRW. Mit den zum Jahresbeginn in Kraft getretenen Änderungen werden die gesetzlichen Pflegeleistungen in der vollstationären und in der ambulanten Pflege sowie in der Kurzzeitpflege verbessert.

Um Pflegebedürftige, die für längere Zeit stationärer Pflege benötigen, vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim für Heimbewohner in den Pflegegraden zwei bis fünf ab 1. Januar 2022 neben dem bisherigen gesetzlichen Leistungsbetrag einen Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. „Bei einer stationären Pflege von zum Beispiel 30 Monaten ergibt sich durch diese neue Zuschussregelung zum Beispiel eine Reduzierung des vom Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteils um 45 Prozent von 662,- Euro auf 364,10 Euro. Unsere Versicherten müssen für diesen Zuschuss keinen neuen Antrag stellen. Wir rechnen diesen Zuschuss direkt mit der Pflegeeinrichtung ab“, so Schneider.

Im Bereich der ambulanten Versorgung sehen die neuen Regelungen des GVWG vor, dass die Pflege, die im häuslichen Bereich durch professionelle Pflegedienste durchgeführt wird, besser finanziert wird. So wurden die Beträge für ambulante Pflegesachleistungen in den Pflegegraden zwei bis fünf ab Jahresbeginn um fünf Prozent erhöht. Der Pflegegrad 2 erhöht sich von 689 Euro auf 724 Euro, Pflegegrad 3 von 1.298 Euro auf 1.363, Pflegegrad 4 von 1.612 Euro auf 1.693 Euro und Pflegegrad 5 von 1.995 Euro auf 2.095 Euro.

Für Pflegebedürftige, die nur für kurze Zeit bis zu acht Wochen im Jahr auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, wurde der Leistungsbetrag der sogenannten ‚Kurzzeitpflege‘ zum 01.01.2022 um zehn Prozent von bislang 1.612 Euro auf 1.774 Euro angehoben.

Auch im Bereich der Pflegehilfsmittel gibt es seit Jahresbeginn eine Verbesserung.

Um Pflegehilfsmittel unkomplizierter und schneller dort hin zu bringen, wo sie benötigt werden, bekommen Pflegefachkräfte ab Januar 2022 mehr Entscheidungsbefugnisse und können selbst eine Verordnung für Pflegehilfsmittel ausstellen. „Bisher musste der Bedarf vom Gutachter in der Pflegebegutachtung festgehalten werden. Ab Januar 2022 kann dies auch von Pflegefachkräften übernommen werden. Hierdurch wird wichtige Zeit bei der Beantragung gespart, die unseren pflegebedürftigen Versicherten zu Gute kommt“, sagt Schneider.

Weitere Infos im Pflegeportal der AOK unter www.aok.de/nw, Rubrik Pflege.

Quelle: AOK NordWest

Check Also

Demenz: Pflegekurse für Angehörige

Angebot der Diakonie in Südwestfalen im Februar und März Siegen. Wie äußert sich Demenz? Wie …