Auslandsreisekrankenversicherung

Auslandsreisekrankenversicherung

Ist der Notdienst anzurufen, gibt’s ohne Anruf nichts

Sehen die Bedingungen einer Auslandsreisekrankenversicherung vor, dass im Krankheitsfall die Notrufzentrale der Gesellschaft zu verständigen ist, so kann ein Reisender, tut er das nicht, die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt in Kamerun nicht erstattet verlangen. Das gelte auch dann, wenn es sich um einen akuten Notfall handelte, bei dem der Mann mit Bauch- und Magenkrämpfen sowie mit Erbrechen, Durchfall und einem Kreislaufzusammenbruch in ein Krankenhaus eingewiesen und knapp 8 Tage behandelt wurde. Verwandte oder Bekannte oder der Mann selbst (nachdem sich der Gesundheitszustand verbessert hatte) hätten immer noch den zentralen Notruf der Versicherung anrufen können. Das gelte erst recht, wenn er lediglich die Rechnungen und Unterlagen über die verabreichten Medikamente vorlegt, nicht aber einen Arztbrief oder medizinische Unterlagen wie CT- oder Ultraschallbilder, Laborbefunde oder EKG-Streifen. Dass diese von der Klinik nicht herausgegeben werden, sei nicht Sache der Versicherung. Sie habe keine Chance erhalten, die medizinische Behandlung ihres Versicherten im Ausland zu begleiten. (AmG München, 273 C 32/13)

Quelle: Wolfgang Büser/dpp

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